Herstellungsbeiträge
Herstellungsbeiträge - was ist das?
In Art. 5 KAG schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten getragen werden muss.
Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an diese öffentlichen Einrichtungen (Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungsanlage) ein Vorteil entsteht. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt.
Herstellungsbeiträge werden erhoben für die
– Entwässerungsanlage
– Wasserversorgungsanlage
Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind in den entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzungen geregelt. Diese können jederzeit im Internet unter https://vg-neukirchen.de/amtliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden.
Welche Grundstücke sind Beitragspflichtig?
Ein Herstellungsbeitrag wird für alle bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten bzw. gewerblich nutzbaren Grundstücke erhoben,
– die ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage haben oder tatsächlich an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind
– die ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage haben oder tatsächlich an die Entwässerungsanlage angeschlossen sind
Beitragspflicht - wer ist Beitragspflichtiger?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Beitragspflicht - wann entsteht der Beitrag?
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungsanlage angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann.
Hinweis:
Tritt eine Veränderung der Grundstücks- oder Geschossfläche ein, so sind die Flächenmehrungen beitragspflichtig. Diese können sein:
– nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses oder eines Raumes im Dachgeschoss (es kommt nicht darauf an, ob im Dachgeschoss tatsächlich ein Wasser-/Abwasseranschluss vorhanden ist)
– Anbau an das Gebäude
– Verglasung von Balkonen und Terrassen
– Aufstockung bzw. Umbau eines Gebäudes
– Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück
– Nutzungsänderungen von Hallen, landw. Gebäuden, Garagen, etc.
Meldepflicht der Grundstückseigentümer
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, für die Höhe des Beitrags maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, Auskunft zu erteilen.
Wann ist die Zahlung fällig?
Der Herstellungsbeitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig.
Sollte die rechtzeitige Zahlung eine unbillige Härte darstellen, kann auf Antrag eine Stundung in Form einer Ratenzahlung gewährt werden. Für die Dauer der gewährten Stundungen müssen Zinsen erhoben werden. Unter Umständen kann auch die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch auf Kosten des Schuldners erforderlich werden.
Wichtig:
Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage) die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird.
Welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten gibt es?
Gegen einen Bescheid über Herstellungsbeiträge kann innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch bei der Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen oder Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben werden. Eine Begründung ist beizufügen.
Da das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren mit einem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist, empfiehlt es sich, vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit den zuständigen Mitarbeitern das Gespräch zu suchen.
Wie hoch sind die Beitragssätze?
Die Beitragssätze sind in den Beitrags- und Gebührensatzungen geregelt. Derzeit (Stand 27.06.2024) betragen die Beitragssätze für die
– Wasserversorgungsanlage Neukirchen
je m² Grundstücksfläche 1,57 €
je m² Geschossfläche 6,05 €
– Wasserversorgungsanlage Röckenricht
je m² Grundstücksfläche 2,49 €
je m² Geschossfläche 14,62 €
– Wasserversorgungsanlage Zweckverband Bachetsfeld-Gruppe
je m² Grundstücksfläche 1,76 €
je m² Geschossfläche 8,98 €
– Wasserversorgungsanlage Zweckverband Schmidtstadt-Gruppe
je m² Grundstücksfläche 2,70 €
je m² Geschossfläche 12,73 €
– Entwässerungsanlage Neukirchen
je m² Grundstücksfläche 1,65 €
je m² Geschossfläche 23,00 €
– Entwässerungsanlage Etzelwang
je m² Grundstücksfläche 1,82 €
je m² Geschossfläche 14,17 €
– Entwässerungsanlage Weigendorf
je m² Grundstücksfläche 3,53 €
je m² Geschossfläche 15,91 €
Wie wird der Beitrag berechnet?
Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und Geschossfläche.
Die Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m² begrenzt.
Die Geschossfläche errechnet sich nach den Außenmaßen des Gebäudes in allen Geschossen (nicht gleich Wohnfläche!). Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Bei unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Wird ein solches bisher unbebautes Grundstück nun bebaut, so wird der Beitrag nach den nun tatsächlich vorhandenen Flächen neu berechnet und nacherhoben.
Der Herstellungsbeitrag berechnet sich aus der Multiplikation der Grundstücks- und Geschossflächen mit dem jeweiligen Beitragssatz (z.B. 800 m² Grundstücksfläche x 1,65 € Beitragssatz = 1.320,00 €, 200 m² Geschossfläche x 23,00 € Beitragssatz = 4.600 €; gesamt 5.920 €).
Wir sind für Sie da!
Diese Kurzinformation soll Ihnen einen ersten Überblick über das Herstellungsbeitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Für weitere Erläuterungen oder Fragen bzw. Unstimmigkeiten stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Neukirchen, Am Rathaus 1, 92259 Neukirchen
– Bauverwaltung –
Sachbearbeiterin Sabrina Sieber
Telefon: 09663 / 9130-28
E-Mail: info@vg-neukirchen.de
Rathaus Neukirchen
Am Rathaus 1
92259 Neukirchen
Telefon
09663 9130-0
Fax
09663 9130-30
info@vg-neukirchen.de
Sprechzeiten
Montag 8:00 – 12:00
Dienstag 8:00 – 12:00 und 14:00 – 16:00
Mittwoch 8:00 – 13:30
Donnerstag 13:00 – 18:00
Freitag 8:00 – 12.00