Az. 6102-2-02 – 070213 B e k a n n t m a c h u n g Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Bahnweg“ der Gemeinde Neukirchen Die Gemeinde Neukirchen hat mit Beschluss vom 27.09.2022 den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Am Bahnweg“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungs- und Grünordnungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungs- und Grünordnungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Neukirchen, Am Rathaus 1, Zimmer-Nr. 30 zu den allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des §215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach: 1. eine nach §214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und Grünordnungsplans und des Flächennutzungsplans, 3. nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und 4. nach §214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungs- uns Grünordnungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Neukirchen, 07. Oktober 2022 Peter Achatzi 1. Bürgermeister Ausgehängt am: 07.10.2022 Abgenommen am: |